Allgemeine Geschäftsbedingungen der Duatec GmbH
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Duatec GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer).
- Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
- Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Preisänderung berechtigt den Auftragnehmer zu einer Änderung des Honorars/Werklohnes.
- Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
- Vereinbarungen zwischen Unternehmern bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag und/oder Auftragsbestätigung, Angebot und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers Aufträge erteilen.
- Der Auftraggeber hat sämtliche Unterlagen welche zur Erfüllung des Auftrages vom Auftragnehmer angefordert werden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrüge erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt für Geschäfte mit Unternehmern 6 Monate.
- Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist ohne Anspruch auf Verspätungsschaden für den Auftraggeber, zu erfüllen.
- Zur Mängelbehebung sind dem Auftragnehmer seitens unternehmerischer Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
- Sind die Mängelrügen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- Der unternehmerische Kunde hat dem Auftragnehmer stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
- Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet der Auftragnehmer bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Gegenüber unternehmerischer Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den Auftragnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
- Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
- Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
5.) Versand
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand gemäß CPT (Carriage Paid To) Incoterms® 2020, ICC an den vom Käufer benannten Bestimmungsort.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
- Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
6.) Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
- Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält er den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu honorieren.
- Sofortige Arbeitseinstellung bei Zahlungsverzug: Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt, seine Tätigkeit sofort zu beenden und vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich fälliger Teilrechnungen nicht vollständig nachkommt.
7.) Honorar, Leistungsumfang, Kompensationsverbot, Verzugszinsen
- Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
- In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
- Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Konsumenten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen von Konsumenten, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Konsumenten die Möglichkeit zur Aufrechnung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahrtkosten zum Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers gelten 8% Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
8.) Schutz der Unterlagen
- Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
- Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers
- Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Auftragnehmers genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
9.) Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Eigentumsvorbehalt
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern Letzterer Unternehmer ist, ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg.
- Erfüllungsort ist Salzburg.
- Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen Eigentum des Auftragnehmers. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn ein solcher vom Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Auftragnehmer gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.